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Zur Auslegung von Gesellschaftsverträgen

Der Vortrag zu einem übereinstimmenden Willen der an dem Abschluss eines Vertrags (hier: des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft) beteiligten Parteien, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht, betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende Indizien benannt werden.

Für die Auslegung von Personengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf Publikumsgesellschaften beziehen, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 133157 BGB. Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor.

Der Vortrag einer Prozesspartei zu einem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben oder entsprechende Indizien benannt werden.

Dabei dürfen jedoch die Anforderungen an die Schlüssigkeit des insoweit erforderlichen Vortrags nicht überspannt und deshalb zu Unrecht die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet und abgelehnt werden.

Dabei darf nicht verkannt werden, dass die Partei bereits mit der Anwesenheit der benannten Zeugen bei den Vertragsverhandlungen ein hinreichendes Indiz für die Vereinbarung der Einstimmigkeit und die Äußerung eines entsprechenden Willens seitens der Gesellschafter genannt hat. Einer Partei, die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person die Beweislast trägt, steht es frei, andere Personen, denen gegenüber sich die betreffende Person geäußert hat, als Zeugen zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsache anzustreben.


Quelle: rechtslupe.de; BGH Beschluss vom 21. April 2015 – II ZR 126/14