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Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen


Allgemeine Mandatsbedingungen
der Rechtsanwälte goormann | varga

1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Rechtsanwalt (Goormann oder JUDr. Varga) an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung, Vertragsangelegenheiten und Prozessführung ist. Regelungen in der Individualvereinbarungen (z.B. Honorar-, Vergütungs- oder sonstige Vereinbarungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen. Im Falle sich widersprechenden Regelungen, habe die Regelungen in der Individualvereinbarung den Vorrang.

2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten bzw. auch seinen verbundenen Unternehmen i.S.v. 271 HGB, wenn er diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen einmal bereits zugestimmt hat.

3. Diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Mandanten erkennt der Rechtsanwalt nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Mandanten die Dienstleistung gegenüber dem Mandanten vorbehaltlos ausführt.

1. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt der Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei. Ein Mandatsverhältnis kommt nicht zustande, wenn Anfragen lediglich im Rahmen von Informationsservice-Diensten (z.B. E-Mail, Fax, Telefon, soziale Netzwerke) allgemein beantwortet werden.

2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Der konkrete Auftragsumfang kann in Form einer Honorarvereinbarung bestimmt werden. Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Beratungsleistung, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg.

3. Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Vereinbarung oder automatischer Geltung eines anderen als deutschen Rechts auf das Vertrags-/Rechtsverhältnis kann eine verantwortliche Prüfung des Vertrages/Sachverhaltes bzw. eine Interessenvertretung nur durch einen dort zugelassenen Anwalt erfolgen. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte zu prüfen.

4. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen

5. Das Mandat wird durch den Rechtsanwalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und den weiteren berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte.

6. Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

1. Soweit keine individuelle Honorarvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach der jeweils geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach RVG richten sich nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung getroffen. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.

2. In der Regel wird der Rechtsanwalt und der Mandant eine individuelle Honorarvereinbarung treffen. Diese Honorarvereinbarung wird wirksam, wenn der Rechtsanwalt das Angebot zur Honorarvereinbarung via Email/Post übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax, Email oder Post zurücksendet oder der Rechtsanwalt mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr (auch über die Kommunikation in sozialen Netzwerken) ergibt. In der Regel werden bei der individuellen Honorarvereinbarung Zeiteinheiten der Abrechnung zu Grunde gelegt.

3. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.

4. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an den Rechtsanwalt in Höhe der fälligen Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

1. Alle Rechnungen werden mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Wenn nichts anderes vereinbart, wird ein Zahlungsziel von 10 Tagen ab Rechnungsstellung vereinbart. Verzug tritt mit dem 11. Tag nach Rechnungsstellung ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Auf Honorarforderungen des Rechtsanwalts sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen.

2. Mehrere Auftragnehmer haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalts, wenn der Rechtsanwaltfür sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

3. Der Mandant ist mit einer Zusendung der Rechnungen auf dem elektronischen Weg via Email einverstanden, sofern er seine Email-Adresse mitgeteilt hat. Auf Verlangen des Mandanten kann die Rechnung im Original zugeschickt werden.

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

1. Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

2. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke dem Rechtsanwalt daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind. Etwaige Abweichungen oder Korrekturen sind dem Rechtsanwalt unverzüglich mitzuteilen.

3. Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

4. Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Emailkonto haben und dass er Emaileingänge regelmäßig überprüft. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit und Sicherheit gewährleistet ist. Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt zeitnah darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, die eine Kommunikation via Email beeinträchtigen (z.B. Serverausfall, Computerausfall etc.).

5. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.

6. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind. Der Rechtsanwalt weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt. Kostenschuldner ist nach wie vor der Mandant.

1. Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihr zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

2. Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten – soweit kein Treuhandvertrag vorhanden – an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

1. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht bei dem Rechtsanwalt vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Der Rechtsanwalt schuldet keine längere Aufbewahrung.

2. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

3. Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

4. Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit des Rechtsanwalts an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei dem Rechtsanwalt, erfolgt diese gegen Honorar.

1. Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Honorare und Auslagen hat der Rechtsanwalt an den ihm überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.

2. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat der Rechtsanwalt alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihnen aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird.

Der Rechtsanwalt behält sich alle Rechte an den von ihnen entworfenen Dokumenten (Schriftsätze, Gutachten, Stellungnahmen, Verträge, Berichte usw.) vor. Der Mandant ist berechtigt, diese im Rahmen eines einfachen Nutzungsrechtes zu nutzen, soweit sie sich auf das Mandat beziehen. Die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts, soweit sich nicht bereits aus dem Mandat die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

1. Das Mandat endet mit Erledigung des Auftrags bzw. mit Beendigung der beauftragten Rechtsangelegenheit. Es kann beiderseitig ohne Angabe von Gründen durch entsprechende Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei beendet werden. Endet das Mandat ohne entsprechende Zustimmung des Auftraggebers während eines gerichtlichen Verfahrens, so kann sie dies in der Regel nur unter einer Frist von vier Werktagen beenden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Gerichtstermine oder prozessuale Notfristen bekannt sind.

2. Das Kündigungsrecht steht auch dem Rechtsanwalt zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Daten, die das Mandatsverhältnis betreffen, in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bzw. –abwicklung selbst oder durch Erfüllungsgehilfen auf Datenträgern zu erfassen, zu speichern, aufzubewahren und zu verarbeiten, vgl. § 4a BDSG.

1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Rechtsanwalt dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

2. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

3. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Rechtsanwalts.

5. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Sitz des Rechtsanwalts, soweit es sich beim Mandanten nicht um Verbraucher handelt.

Stand: Januar 2018

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