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Verjährung von Ansprüchen gegenüber den Gesellschaftern einer aufgelösten GbR

Die Verjährung von Ansprüchen gegenüber den Gesellschaftern einer aufgelösten GbR richte sich nach der Regelung § 159 Abs. 1 HGB.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landgerichts zu Grunde?

In dem Berufungsverfahren hatte das Landgericht Osnabrück über die Frage zu entscheiden, wann Ansprüche von Dritten gegenüber Gesellschaftern einer aufgelösten GbR verjähren. Erstinstanzlich war der Klage stattgegeben worden. Geklagt hatte ein Rechtsschutzversicherer gegen die Gesellschafter einer zwischenzeitlich aufgelösten Anwalts-GbR auf Rückzahlung eines Vorschusses für die Terminsgebühr. Der Termin fand wegen der Insolvenz der Versicherungsnehmerin der Klägerin jedoch nicht mehr statt. Die Klägerin hat von der Auflösung der Anwalt-GbR im Juni 2016 Kenntnis erlangt und im Februar 2019 gegen den Beklagten sowie den weiteren Gesellschafter der Anwalts-GbR Mahnbescheide erwirkt. Der Beklagte sowie sein früherer Mitgesellschafter erhoben die Einrede der Verjährung. Nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts war der Anspruch nicht verjährt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist gegen den weiteren Gesellschafter rechtskräftig geworden.

Wie urteilte das Landgericht?

Das Landgericht Osnabrück hat die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Es finde die Regelverjährung nach § 195, § 199 BGB mit einem Verjährungsbeginn zum Ende des Jahres 2016 Anwendung, so dass die Verjährung durch die erwirkten Mahnbescheide im Jahr 2019 gehemmt worden sei. Der Rechtsansicht des Beklagten, es bestehe eine stichtagsbezogene dreijährige Verjährung entsprechend der Regelung zu § 159 Abs. 2 HGB, wurde nicht gefolgt. Gemäß § 159 Abs.  2 HGB beginne die Verjährung zwar mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werde beziehungsweise der Gläubiger einer GbR Kenntnis von deren Auflösung habe. Die Regelung zu § 159 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB finde gemäß dessen zweiten Halbsatz jedoch keine Anwendung, wenn die Ansprüche gegen die Gesellschaft einer kürzeren als der Fünfjahresfrist unterliegen. Dieses sei bei einem Rückforderungsanspruch wegen eines unberechtigterweise erhaltenen Vorschusses für eine Terminsgebühr der Fall, der einer Regelverjährung von drei Jahren unterliege. Die stichtagsbezogene Verjährung von fünf Jahren gemäß § 159 HGB sei daher nicht anwendbar. Eine Kombination von stichtagsbezogenem Beginn der Verjährung sowie der Dauer der Regelverjährung von drei Jahren widerspreche der Systematik der Verjährungsregeln. Eine hierdurch erfolgte Privilegierung der Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft sei nicht gerechtfertigt. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Wie entschied der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Verjährung von Ansprüchen gegenüber den Gesellschaftern einer aufgelösten GbR richte sich nach der Regelung § 159 Abs. 1 HGB. Die Verjährungsfrist betrage mithin fünf Jahre. Die Regelung zu § 159 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB betreffe nicht die dem Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft zustehende Verjährungseinrede. Die Formulierung der Regelung zu § 159 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB sei missverständlich. Es werde hiermit lediglich klargestellt, dass dem Gesellschafter weiterhin die Möglichkeit gemäß § 129 HGB zustehe, sich auf die Einrede der Verjährung der Gesellschaftsschuld zu berufen. Im konkreten Fall könne sich der Beklagte jedoch nicht darauf berufen, dass die Ansprüche gegenüber der Anwalts-GbR verjährt seien. Einem Gesellschafter sei verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung der Gesellschaftsverbindlichkeit zu berufen, sofern ihm gegenüber die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden sei (d.h. sofern die Ansprüche gegenüber der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der verjährungshemmenden Maßnahme oder später verjähren). Dieses sei im Februar 2019 durch das Erwirken der Mahnbescheide der Fall gewesen.


Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 22.02.2022