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Unternehmenskauf – Rückerstattung des Kaufpreises

Im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens sind bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an einem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt.

Dabei liegt ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.

So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall zweier im Energiegeschäft tätigen Handelsgesellschaften entschieden und auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe1 aufgehoben worden. Seit dem Jahr 2001 waren die Klägerin und die Beklagte im Wege eines sogenannten Joint Venture jeweils zu 50 % an der E.GmbH beteiligt. Nach Meinungsverschiedenheiten beabsichtigten die Parteien seit Ende des Jahres 2010, das “ Joint Venture “ durch einen Verkauf der von der Beklagten gehaltenen Anteile an die Klägerin zu beenden. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 hat die Beklagte ihre Anteile an der E.GmbH durch notariellen Vertrag vom 5. Oktober 2011 zu einem Kaufpreis von 4.188.000 € an die Klägerin veräußert.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises sowie zunächst außerdem noch die Zahlung weiterer 4.897.000 € als Beitrag zur Sanierung der E . GmbH verlangt und dies auf Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage sowie hilfsweise auf Gewährleistungsansprüche gestützt. Dabei maßgebend war ein von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellter Prüfbericht zum Jahresabschluss der E.GmbH für das Jahr 2011, welcher ein den Jahren 2008 bis 2010 zuzurechnendes Defizit in Höhe von 12.951.000 € ergeben und wonach insbesondere der für die Kaufpreisfindung maßgebliche Jahresabschluss 2009 infolge massiver Abgrenzungsfehler deutlich zu hohe Umsatzerlöse ausgewiesen habe. Bei Zugrundelegung der von beiden Parteien irrtümlich verkannten zutreffenden Unternehmenszahlen hätte sich eine deutliche Unterbilanz ergeben, so dass der Kaufpreis „auf allenfalls Null“ festgesetzt worden wäre.

Das Landgericht Konstanz hat die Klage abgewiesen. Nachdem auch die beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegte Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Rückzahlung des Kaufpreises begehrt hat, ohne Erfolg geblieben ist, verfolgt sie mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Rückzahlungsbegehren weiter.

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof betont, dass mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vertragsanpassung in Form der Rückzahlung des Kaufpreises wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB nicht verneint werden kann. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden bei Vorliegen der von ihr behaupteten Überschuldung und Insolvenzreife der E.GmbH allein gegenüber den vorbezeichneten Regeln des § 313 Abs. 1, 2 BGB vorrangige, vertraglich indes ausgeschlossene Sachmängelgewährleistungsansprüche nach §§ 434 ff. BGB zu, weil sie durch den streitgegenständlichen Anteilserwerb das „ganze“ Unternehmen erworben habe, trifft nicht zu. Sie beruht auf einem Fehlverständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts bei einem auf den Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Geschäftsanteile beziehungsweise Mitgliedschaftsrechte eines Unternehmens gerichteten und damit wie ein Unternehmenskauf zu behandelnden ( Rechts )Kauf.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Käufer wie hier die Klägerin, der bereits 50 % der Geschäftsanteile hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile eines Unternehmens hinzukauft. Denn Vertragsgegenstand eines solchen Kaufvertrags ist allein die Beteiligung in Höhe von 50 %, so dass es sich insoweit nicht um einen Unternehmenskauf, sondern um einen nicht der Sachmängelhaftung unterliegenden Anteilskauf handelt.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2018 – VIII ZR 187/17

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