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Schadensregulierung bei Verkehrsunfall innerhalb 3 Wochen zumutbar

Eine Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall in einfach gelagerten Fall ist seitens der KfZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners schon innerhalb von drei Wochen zumutbar.

Im vorliegenden von uns geführten Prozess wurde die Klägerin in einem von ihr unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt. Die Schuld der Beklagten wurde nicht bestritten. Die Klägerin forderte sowohl dem Fahrer, Halter als auch von der KfZ-Haftpflichtversicherung erstmalig am 14.07.2017 auf den Schaden zu begleichen bzw. Haftungsübernahmeerklärung abzugeben. Trotz mehrmaliger Nachfrage hat sich bei der Klägerin keiner von den Beklagten gemeldet. Ein Monat später, am 14.08.2017 (am 16.08.2017 anhängig geworden) erhob die Klägerin eine entsprechende Zahlungsklage. Die Beklagten teilten am 16.08.2017 mit, dass sie die Zahlung veranlasst haben. tatsächlicher Geldeingang erfolgte sodann am 17.08.2017. Die Klägerin nahm sodann ihre Klage zurück und beantragte die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagten beantragten, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagten argumentierten, dass sie für die Bearbeitung des Falles längere Zeit gebraucht haben, da die Bearbeitung in eine Ferienzeit gefallen ist und es Personalengpass bei der beklagten Versicherung gab.

Das Amtsgericht Oberhausen verurteilte die Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dabei ging das Gericht in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 1 W 27/07) davon aus, dass eine Bearbeitungszeit von drei Wochen ausreichend ist. Die Beklagte Versicherung habe auch während der Ferienzeit dafür einzustehen, die Schadensregulierung tunlichts zu beschleunigen. Ferienzeiten rechtfertigen eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht. Das Gericht betont bezugnehmend auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2007, dass elf Jahre später  sich die technischen Bedingungen und (die mittlerweile automatisierten) Prozesse bei den Versicherungen aufgrund des fortgeschrittenen Stands der Technik ebenfalls erheblich verbessert haben, so dass das Festhalten an der Frist von vier bis sechs Wochen von der heutigen Rechtsprechung überholt ist und den technischen Wandel und Automatisierung der Prozesse nicht berücksichtigt.

Die von den Beklagten erhobene sofortige Beschwerde wurde vom LG Duisburg zurückgewiesen.

Zwar betont das Gericht nach wie vor, dass die Prüfungsfrist der Versicherungen einer Einzelfallentscheidung unterliegt. Es ist aber der Ansatz der Rechtsprechung zu erkennen, dass die von der Versicherungen starr eingehaltenen von der Rechtsprechung entwickelten Bearbeitungsfristen von 4-6 Wochen nicht mehr absolut sind, sondern im Einzelfall deutlich kürzere Fristen zulässig sind.


Quelle: AG Oberhausen Az. 30 C 2185/17; LG Duisburg Az. 13 T 58/18

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