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Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz fordern, sofern ihm infolge einer Schlechtleistung und unterbliebener Nacherfüllung ein Schaden entstanden ist.

Steht die Wirksamkeit des Rücktritts von dem Kaufvertrag fest, ist dann auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gegeben, weil die Anspruchsvoraussetzungen identisch sind.

Die Art und der Umfang des Schadensersatzes ergeben sich aus den § 249 Abs. 1252 BGB.

Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der Kläger ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn der Beklagte bei Fälligkeit der geschuldeten Leistung ordnungsgemäß, also mangelfrei geliefert hätte. Auch entgangener Gewinn ist zu ersetzen.

Grundsätzlich muss ein Kaufmann im Rahmen einer Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung nicht darlegen und beweisen, dass er die Waren hätte absetzen können, da es im Handelsverkehr dem gewöhnlichen Lauf entspricht, dass der Kaufmann Waren zum Marktpreis kaufen oder verkaufen kann.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich hier um ein Produkt handelt, das nur über einen Zeitraum von ca. vier Wochen, nämlich dem Zeitraum der Fußball-WM 2010, zu verkaufen war. § 252 S. 2 BGB geht für den Begriff des entgangenen Gewinns lediglich von der Wahrscheinlichkeit der Gewinnerzielung aus.


Quelle: rechtslupe.de; LG Kiel Urteil vom 15. Mai 2015 – 17 O 135/12