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Kundenabwerbeverbot im Handelsvertretervertrag

Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“ ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam.

Dabei kann es für den Bundesgerichtshof dahinstehen, ob diese Bestimmung bereits wegen des Fehlens der Vereinbarung einer konkreten Karenzentschädigung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, obgleich sich die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter für die Dauer einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 90a Abs. 1 HGB eine angemessene Entschädigung zu zahlen, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB.

Sie ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam, weil sie den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genügt, das unabhängig davon anwendbar ist, ob die Bestimmung auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Verstöße gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und führen daher auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Bestimmung unwirksam, weil sich aus ihr die Reichweite des Abwerbeverbots, die auch Einfluss auf die Höhe der dem Handelsvertreter bei dessen Beachtung zustehenden angemessenen Entschädigung (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB) hat, nicht hinreichend klar und verständlich entnehmen lässt, § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB.

Das nicht näher konkretisierte Verbot der Abwerbung von Kunden in Nr. V. Abs. 2 ist ebenso wie die bloße Vereinbarung von nicht näher konkretisiertem Kundenschutz nicht bestimmt genug. Nicht nur ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Unternehmerin auch unter Berücksichtigung des Abwerbeverbots während der Vertragslaufzeit in Nr. V. Abs. 1 nicht hinreichend klar, ob mit „Kunden“ im Sinne von Nr. V. Abs. 2 sämtliche Personen gemeint sind, die Verträge mit Partnerunternehmen der Unternehmerin abgeschlossen haben, oder nur solche Personen, die derartige Verträge aufgrund einer dem Handelsvertreter (Vermögensberater) zuzurechnenden Vermittlungstätigkeit abgeschlossen haben. Hinzu kommt, dass nicht hinreichend klar ist, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden in Nr. V. Abs. 2 auch auf Personen erstreckt, die erst nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, aber binnen des Zeitraums von zwei Jahren nach dieser Beendigung Verträge mit Partnerunternehmen der Unternehmerin geschlossen haben. Außerdem ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Unternehmerin auch nicht hinreichend klar, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden nur auf eine Ausspannung erstreckt, bei der Kunden veranlasst werden, mit Partnerunternehmen der Unternehmerin bestehende Verträge vorzeitig zu beenden, oder ob es dem Handelsvertreter (Vermögensberater) auch untersagt ist, Personen, die bereits einen Vertrag mit Partnerunternehmen der Unternehmerin geschlossen haben, zusätzlich weitere Produkte zu vermitteln, die in der Produktpalette der Unternehmerin eine Entsprechung haben. Angesichts dieser Unklarheiten bezüglich der Verbotsreichweite sind die Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen Vertragspartner der Unternehmerin nicht hinreichend erkennbar. Die Unklarheiten eröffnen der Unternehmerin, der es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Verbotsreichweite zu konkretisieren, ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume bei der Geltendmachung und Durchsetzung des Verbots, aber auch bei der Abwehr etwaiger Karenzentschädigungsansprüche. Hieraus resultiert eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters als Vertragspartner der Unternehmerin.

Eine geltungserhaltende Reduktion der gegen das Transparenzgebot verstoßenden Bestimmung kommt nicht in Betracht, da das Transparenzgebot anderenfalls weitgehend ins Leere liefe. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2012 – VII ZR 56/11, BGHZ 195, 207, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts Abweichendes. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil – bezüglich eines im Einzelnen ausgehandelten Wettbewerbsverbots – entschieden, dass bei Überschreitung der in § 90a Abs. 1 Satz 2 HGB genannten zeitlichen, örtlichen und/oder gegenständlichen Grenzen eine Reduktion auf den gesetzlich zulässigen Gehalt stattfindet. Um eine solche Überschreitung bei einem im Einzelnen ausgehandelten Wettbewerbsverbot geht es im Streitfall nicht.

Ein wirksames nachvertragliches Verbot der Abwerbung von Kunden kann nicht aus der von der Unternehmerin gestellten Formularbestimmung Nr. VIII. Abs. 6 Satz 2 hergeleitet werden, wonach die Parteien im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ihrem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde legen, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt. Derartige salvatorische Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig.

Ein nachvertragliches Verbot der Abwerbung von Kunden ergibt sich – unbeschadet hier nicht geltend gemachter Einschränkungen des Wettbewerbs im Zusammenhang mit Geheimhaltungspflichten – auch nicht aus den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

§ 90a HGB statuiert lediglich Grenzen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die in diesem Rahmen vereinbart werden können. Es steht einem Handelsvertreter, der keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmer, für den er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in dem er ihn vorher vertreten hat.

Die durch die Unwirksamkeit der Bestimmung entstandene Lücke lässt sich auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen. Zwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung. Lässt sich eine durch Unwirksamkeit einer Klausel entstandene Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen und stellt ein ersatzloser Wegfall der betreffenden Klausel keine sachgerechte Lösung dar, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann. Das gilt auch dann, wenn eine Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt allerdings voraus, dass sich Anhaltspunkte dafür finden lassen, wie die Vertragsparteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn ihnen die nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel bewusst gewesen wäre. Kommen dagegen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, ohne dass erkennbar ist, welche die Vertragsparteien gewählt hätten, sind die Gerichte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt.

So liegt der Fall hier. Bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Verbots der Abwerbung von Kunden kommen im Hinblick auf die Reichweite des Verbots unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht in Betracht, wobei die Reichweite des Verbots auch Einfluss auf die Höhe der dem Handelsvertreter (Vermögensberater) gegebenenfalls zustehenden angemessenen Entschädigung (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB) hat. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, welche der Gestaltungsmöglichkeiten die Vertragsparteien gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der das Verbot der Abwerbung von Kunden betreffenden Bestimmung des Handeslvertretervertrages bewusst gewesen wäre.


Quelle: rechtslupe.de; BGH Urteil vom 3. Dezember 2015 – VII ZR 100/15

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