• Adresse: Seilfahrt 101, D-44809 Bochum
  • Telefon: +49-234 588 2355
  • eMail: info(at)goormann-varga.eu

Blog

Neue Informationspflicht für Online-Händler 2016

Seit Samstag, den 09. Januar 2016, gilt eine neue EU-Verordnung (EU-Verordnung 524/2013), die Online-Händler dazu verpflichtet, den Link zur so genannten OS-Plattform der EU-Kommission auf der eigenen Webseite zur Verfügung zu stellen.

Ab dem 9.1.2016 gilt die so genannte ODR-Verordnung, nach der Online-Händler unter anderem eine neue Informationspflicht gegenüber Verbrauchern haben. Nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung muss ab 9.1.2016 ein leicht zugänglicher Link auf der Website eingestellt werden. Nach Art. 14 Abs. 2 der ODR-Verordnung müssen Onlinehändler die Verbraucher über die Existenz der so genannten OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen informieren, wenn sich der Unternehmer verpflichtet hat oder verpflichtet ist, eine (nationale) alternative Streitbeilegungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen.

Als Online-Händler müssen Sie ab 9.1.2016 einen Link zur OS-Plattform auf Ihrer Website einfügen. Dieser muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO). Diese Anforderung kann erfüllt werden, wenn Sie folgenden Text in das Impressum („leicht zugänglich“) aufnehmen:

“Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.”

Ab April 2016 wird es dann die ersten nationalen alternativen Verbraucher Schlichtungsstellen geben, so dass auch die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 ODR-VO gilt. Falls Sie sich dann verpflichten oder verpflichtet sind, eine solche Schlichtungsstelle zu nutzen (z.B. den Online Schlichter, mit dem Trusted Shops seit Jahren kooperiert), können Sie folgenden Text zusätzlich in die AGB (zum Beispiel unter „Streitschlichtung“) aufnehmen:

“Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.”

Falls Sie Angebote per E-Mail versenden, muss dieser Text auch in der Angebots-E-Mail auftauchen.

Ob die fehlenden Angaben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen, kann zurzeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Etwas ungewöhnlich ist die Situation, dass ab 9.1.2016 eine Informationspflicht gilt, bevor es das gibt, über das informiert werden muss, nämlich die OS-Plattform, die erst am 15.2.2016 in Betrieb geht. Man könnte also argumentieren, dass eine fehlende Information deswegen nicht wettbewerbswidrig, d.h. nicht abmahnbar sei. Wir persönlich halten diese Argumentation für wenig tragbar.

Andererseits handelt es sich bei der EU-Verordnung Nr. 524/2013 um eine, wettbewerbsrechtliche Vorschrift gemäß § 5a Abs. 4 UWG. Bei solchen Vorschriften besteht kein Raum für die so genannte Bagatellschwelle, sondern die Nichteinhaltung ist stets abmahngefährdet. Unserer Meinung nach sind die o.g. fehlenden Angaben abmahnfähig.

Sollten Sie Fragen zu Belehrungspflichten als Online-Händler haben oder benötigen Sie AGB oder sollen Ihre AGB überprüft werden, wenden Sie sich gerne an uns. Wir beraten Sie gerne.


Quelle: trustedshops.com; Kanzlei Varga

Schreibe einen Kommentar