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Die fehlende Herstellergarantie – als Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf

Beim Gebrauchtwagenkauf stellt das Fehlen einer nach den Angaben des Verkäufers noch laufenden Herstellergarantie einen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kaufte der Kläger vom beklagten Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer – festgestellt worden, weitere Garantieleistungen; die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Käufer nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat dieser unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

Die Klage des Käufers hatte in den Vorinstanzen vor dem Landgericht Ingolstadt und dem Oberlandesgericht München  keinen Erfolg. Sowohl das Landgericht Ingolstadt wie auch das Oberlandesgericht München vertraten die Auffassung, es handele sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs, sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache, nämlich zwischen Hersteller und Fahrzeughalter. Deshalb könne das Fehlen einer solchen Garantie, auch wenn sie vom Verkäufer zugesagt oder beworben worden sei, von vornherein nicht einen für einen Rücktritt erforderlichen Sachmangel im Sinne der § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 434 Abs. 1 BGB begründen. Auf die – vom Bundesgerichtshof zugelassene – Revision des Käufers hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht München:

Seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts gilt, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München betont, ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff. Daher stellt auch das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB dar.

Der Bundesgerichtshof hat seit der Schuldrechtsmodernisierung bereits mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr kommt beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu.

Entgegen der Auffassung der bayerischen Vorinstanzen kann das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb – bei Vorliegen der weiteren; vom Berufungsgericht nicht geprüften Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB – auch im vorliegenden Fall einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen.


Quelle: rechtslupe.de; BGH Urteil vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15

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