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Einfirmenvertreter im Nebenberuf – Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Für einen Handelsvertreter sind die Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3§ 5 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 92a HGB nur dann sachlich zuständig, wenn er vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf (Einfirmenvertreter) oder nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht für mehrere tätig werden kann, und wenn er darüber hinaus in den letzten sechs Monaten nicht mehr als monatlich 1.000, 00 € an Vergütung bezogen hat. Nur dann gilt er als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ihnen darf die Vermittlung von Geschäften nur für ein Unternehmen gestattet oder möglich sein.

Auch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen fällt ein Einfirmenvertreter aber nach dem Sinn und Zweck des § 5 ArbGG nicht unter das Arbeitsgerichtsgesetz, wenn er nur nebenberuflich als Vertreter tätig oder Pensionär ist, hat bereits eine andere Einnahmequelle zur wirtschaftlichen Absicherung hat.

Wird die Tätigkeit als Einfirmenvertreter nur nebenberuflich ausgeübt, steht dies der Fiktion des § 5 Abs. 3 ArbGG entgegen. Einfirmenvertreter sind nur aufgrund ihrer besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeit in den Schutzbereich des Arbeitsrechts einbezogen worden. Erfolgt die Tätigkeit jedoch nur im Nebenberuf, so fehlt dem Beschäftigten die die Schutzbedürftigkeit begründende wirtschaftliche Abhängigkeit.


Quelle: rechtslupe.de; LAG Schleswig -Holstein, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 3 Ta 117/16

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