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Das rückwirkend begründete Arbeitsverhältnis – und der Annahmeverzug

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, dh. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bis zum 31. Dezember 1986 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 ging ihr Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C. GmbH, über. Die alte Arbeitgeberin garantierte ihr ein Rückkehrrecht. Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 1. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf der Arbeitnehmerin wegen Betriebsschließung zum 31. Januar 2010 gekündigt wurde. Daraufhin machte die Arbeitnehmerin ihr Rückkehrrecht gegenüber der alten Arbeitgeberin gerichtlich geltend. Diese lehnte den Abschluss eines Arbeitsvertrags unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 in einem nach ihrer Auffassung vergleichbaren Fall ab. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte die alte Arbeitgeberin rechtskräftig dazu, das Angebot der Arbeitnehmerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 1. Februar 2010 anzunehmen.

Nunmehr begehrte die Arbeitnehmerin mit ihrer hier entschiedenen Klage die Zahlung rückständigen Arbeitsentgelt für die Zeit ab 1. Februar 2010. In den Vorinstanzen haben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat nun jedoch das Bundesarbeitsgericht die Instanzurteile auf und wies die Klage ab:

Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs besteht nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Dieser setzt ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht tatsächlich durchführbar. Die Arbeitgeberin schuldet die Vergütung auch nicht nach § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, weil sie die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat, sie befand sich insoweit in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.


Quelle: rechtslupe.de; BAG Urteil vom 19. August 2015 – 5 AZR 975/13