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Anfechtung von Entnahmen – Kapitalkonto des Kommanditisten

Die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten ist wie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass das Guthaben keine Beteiligung des Kommanditisten, sondern schuldrechtliche Forderungen ausweist.

Dies findet seine Grundlage in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Deswegen kann dahinstehen, ob möglicherweise auch Kapitalschutzbestimmungen der Zahlung von Gewinnen an den Kommanditisten entgegenstehen.

Die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführte Kommanditgesellschaft wird gemäß § 39 Abs. 4 InsO von der Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst, weil sie keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat. Der Kommanditist ist Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, weil er ihr alleiniger Kommanditist und zudem Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft ist.

Die Gewinnauszahlung an den Kommanditisten in Höhe von 250.000 € unterliegt als Rückführung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO der Anfechtung.

Die Vorschriften in § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterwerfen neben Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens auch Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, dem insolvenzrechtlichen Nachrang und damit auch der Insolvenzanfechtung. Ungeachtet des Entstehungsgrundes entsprechen einem Darlehen alle aus sonstigem Rechtsgrund herrührenden Forderungen, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet werden, weil eine Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt. Wird eine Leistung bargeschäftlich abgewickelt, scheidet eine rechtliche oder rein faktische Stundung, die zur Umqualifizierung als Darlehen führt, aus. Wird eine aus einem anderen Rechtsgrund als Darlehen herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zu Gunsten der Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung.

Wird durch einen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft ein Gewinnanspruch des Gesellschafters begründet, handelt es sich um eine darlehensgleiche Forderung, wenn die Gewinnforderung stehen gelassen wird. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird seinem Vermögen jedenfalls ab dem Zeitpunkt zugeordnet, in dem die Gesellschafterversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. Mit diesem Zeitpunkt ist der Gewinnanspruch als Gläubigeranspruch entstanden. Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG und § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluss entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der aus dem Gewinnverwendungsbeschluss beruht, getroffen werden. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wird ein mitgliedschaftlicher Anspruch auf Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses, der Auszahlungsanspruch auf die ausgeschüttete Dividende aber erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss und durch denselben begründet. Wird die beschlossene Dividendenforderung stehen gelassen, kann sie sich nach einheitlicher Auffassung in eine darlehensgleiche Forderung verwandeln.

Im hier entschiedenen Fall bedeutete dies:

Das auf dem Privatkonto des Kommanditisten befindliche Guthaben, zu dessen Lasten die Zahlung der 250.000 € vorgenommen worden war, stellte eine schuldrechtliche Forderung des Kommanditisten gegen die Kommanditgesellschaft dar. Diese Forderung hat der Kommanditist für mehr als acht Monate auf seinem Privatkonto stehen gelassen, so dass es sich bei der Auszahlung der 250.000 € um die Rückgewährung einer Forderung, die einem Darlehen wirtschaftlich entspricht (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), handelte.

Mit der Beschlussfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Jahresgewinns für das Geschäftsjahr 2012 in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft und der Komplementär-GmbH am 24.04.2013 ist ein selbständiger Gewinnanspruch des Kommanditisten entstanden, welcher als eigenständige Forderung seinem Vermögen zuzuordnen ist. In Umsetzung des Gewinnverwendungsbeschlusses wurde der Anteil des Kommanditisten am Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 401.059, 15 € auf sein Privatkonto gebucht, welches zum 31.12.2012 sodann ein Guthaben von 731.724, 75 € auswies. Dieses Guthaben wurde auch nicht durch den im Geschäftsjahr 2013 erzielten Verlust der Kommanditgesellschaft verringert.

Das auf dem Privatkonto des Kommanditisten vorhandene Guthaben ist als schuldrechtliche Forderung des Kommanditisten gegen die Kommanditgesellschaft und nicht als Ausweis seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zu qualifizieren.

Führt eine Kommanditgesellschaft – wie hier – für ihre Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche Rechtsnatur diese Konten haben. Dabei ist die Bezeichnung des Kontos für sich gesehen nicht für die rechtliche Qualifikation ausreichend. Maßgeblich ist vielmehr der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Wille der Gesellschafter und der mit der Einrichtung des Kontos verfolgte Zweck.

Entscheidende Bedeutung für die Einordnung eines Guthabens auf einem Kapitalkonto eines Kommanditisten als Ausweis einer Beteiligung oder eines Forderungsrechts kommt dem Umstand zu, ob Verluste das Konto belasten dürfen oder ob sie von einem anderen Kapitalkonto abzusetzen oder einem Verlustsonderkonto zuzuschreiben sind. Typisches Kennzeichen für eine Einlage ist, dass der Gesellschafter mit dieser Einlage auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. Wenn auf einem Kapitalkonto spätere Verluste abgesetzt werden können, die auf demselben Konto stehen gelassene Gewinne aufzehren können, wird mit dem Konto daher im Regelfall eine Beteiligung ausgewiesen. Demgegenüber ist vom Vorliegen einer unentziehbaren Forderung auszugehen, wenn eine spätere Verlustverrechnung ausgeschlossen ist.

Vorliegend ist in § 10 GV eine Verrechnung von Verlustanteilen der Gesellschafter lediglich mit Guthaben auf den Kapitalkonten II und III, nicht aber mit Guthaben auf den Privatkonten vorgesehen.

Nach § 10 Abs. 3 GV werden auf das als Kapitalrücklagenkonto geführte Kapitalkonto II Einlagen der Gesellschafter gebucht, sofern die Gesellschafter dies beschließen. Die Einlagen auf dem Kapitalkonto II dienen dazu, schon erlittene Verluste oder künftige Verluste der Gesellschaft auszugleichen und werden mit Verlustanteilen verrechnet. Auf das als Gewinnrücklage- und Verlustvortragskonto geführte Kapitalkonto III werden nach § 10 Abs. 4 GV Teile des Jahresüberschusses gebucht, sofern die Gesellschafter dies beschließen. Außerdem werden auf dem Kapitalkonto III etwaige Verlustanteile der Gesellschafter gebucht, soweit diese nicht aus den Kapitalkonten II gedeckt werden können.

Demgegenüber werden gemäß § 10 Abs. 5 GV über das Privatkonto insbesondere Gewinngutschriften und ‑entnahmen gebucht. Eine Verlustverrechnung mit dem Guthaben auf den Privatkonten der Gesellschafter ist – anders als bei den Kapitalkonten II und III – nicht ausdrücklich vorgesehen. Aus dem Umstand, dass Teile des Jahresüberschusses den als Gewinnrücklage- und Verlustvortragskonten geführten Kapitalkonten III zugeführt werden können, folgt im Umkehrschluss zudem, dass es sich bei den auf das Privatkonto gebuchten Gewinngutschriften um grundsätzlich entnahmefähige Gewinnanteile der Gesellschafter handeln muss.

Die in § 13 GV vorgesehene Entnahmebeschränkung, wonach die Gesellschafter ohne vorherigen Beschluss der Gesellschafterversammlung von ihrem Privatkonto 50 vom Hundert der auf sie entfallenden Gewinne zuzüglich eines Betrages, der der auf ihre Beteiligung zu entrichtenden Einkommensteuer entspricht, (nur) nach Ausgleich ihrer Verlustkonten entnehmen können und weitergehende Entnahmen einer Beschlussfassung der Gesellschafter bedürfen, bewirkt keine Beteiligung der Guthaben auf den Privatkonten an den Verlusten der Gesellschaft. Entnahmebeschränkungen in Gesellschaftsverträgen sind nichts Ungewöhnliches, sondern werden häufig zur Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft vereinbart und setzen gerade voraus, dass die Gesellschafter sonst Anspruch auf eine sofortige Auszahlung haben würden.

Im Übrigen können auch Gesellschafterdarlehen mit Kündigungsbeschränkungen versehen sein, die Entnahmebeschränkungen wirtschaftlich vergleichbar sind.

Auch die Regelung in § 17 GV zur Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters steht einer Qualifikation des Guthabens auf dem Privatkonto als schuldrechtliche Forderung des Kommanditisten nicht entgegen. Danach wird das Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters in Höhe des nach betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertungsgrundsätzen zu ermittelnden Werts des Gesellschaftsanteils um den Saldo des „Darlehenskontos„ erhöht oder bei negativem Saldo ermäßigt. Eine Verrechnung des Guthabens auf dem Privatkonto mit etwaigen Verlustanteilen ist bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs dagegen nicht vorgesehen.

Als zusätzliches Indiz für die rechtliche Einordnung des Kontos kann dessen Bezeichnung als „Privatkonto (Verrechnungskonto)“ herangezogen werden. Unter der Bezeichnung „Privatkonto“ oder „Verrechnungskonto“ werden weitere laufende Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verbucht. Derartige Konten spiegeln daher regelmäßig schuldrechtliche Forderungsrechte der Gesellschafter wider, nicht aber Beteiligungsrechte.

In § 10 Abs. 5 GV ist neben der Bezeichnung des Kontos als „Privatkonto (Verrechnungskonto)“ ausdrücklich vorgesehen, dass es der Abwicklung aller sonstiger Buchungen im Verhältnis zu der Gesellschaft dient, soweit sie nicht die Kapitalkonten I, II oder III berühren. Aus der Gesamtschau mit den Regelungen in § 10 Abs. 2, Abs. 3 GV zum Zweck der Kapitalkonten I und II ergibt sich weiter, dass der Bestand des Privatkontos keinen Einfluss auf die festen Kapitalanteile und die Beteiligung der Gesellschafter haben sollte.

Dafür, dass es sich bei dem Privatkonto um ein Forderungskonto handelt, welches eine schuldrechtliche Forderung des Kommanditisten ausweist, spricht auch die in § 10 Abs. 5 GV vorgesehene feste, gewinnunabhängige Verzinsung der Guthaben und der Schulden. Eine ausdrücklich vereinbarte oder stillschweigend gewährte feste Verzinsung kann insoweit als Indiz gewertet werden. In dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft wird diesbezüglich auch zwischen den Privatkonten und den Kapitalkonten I, II und III differenziert, denn letztere sind gem. § 10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GV ausdrücklich unverzinslich.

Schließlich spricht der Ausweis der Privatkonten in den Bilanzen der Kommanditgesellschaft unter „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ für die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Qualifizierung der auf den Privatkonten ausgewiesenen Guthaben als schuldrechtliche Forderung des Kommanditisten.

Die von dem Kommanditisten auf seinem Privatkonto für die Dauer von mehr als acht Monaten stehen gelassene Gewinnforderung gegen die Kommanditgesellschaft entspricht wirtschaftlich einem Darlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Die Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) ist im Blick auf die am 8.01.2014 erfolgte Auszahlung an den Kommanditisten und den am 24.04.2014 gestellten Insolvenzantrag gewahrt. Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen eines Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags setzt entgegen der von dem Kommanditisten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung keine Krise der Gesellschaft voraus.

Die in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage, ob ein stehengelassener Gewinnanspruch des Gesellschafters bei Auflösung einer Gewinnrücklage oder eines Gewinnvortrags als darlehensgleiche Forderung zu bewerten ist, bedarf im Streitfall nach alldem keiner Entscheidung.

Quelle: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – IX ZR 122/19