Anlass der Entscheidung war die Veräußerung des einzigen Betriebsgrundstücks einer in Liquidation befindlichen GmbH. Die beiden zu alleinvertretungsberechtigten Liquidatoren der GmbH i.L. bestellten Gesellschafter stritten um den passenden Erwerber des gegenständlichen Grundstücks. Nach Abschluss des Kaufvertrags durch einen Liquidator mit einem Dritterwerber und der Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung machte der andere Gesellschafter (der selbst Interesse am Erwerb des Grundstücks hatte) im Namen der GmbH i.L. die schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags auf Grund Verstoßes gegen § 179a AktG analog geltend. Nachdem das LG Frankfurt (Oder) erstinstanzlich der Klage auf Zustimmung zur Löschung der entsprechenden Auflassungsvormerkung stattgegeben hatte, hob das OLG Brandenburg das stattgebende LG-Urteil auf und wies die Klage ab. Dabei verneinte das OLG die analoge Anwendung von § 179a AktG jedenfalls für die in Liquidation befindliche GmbH. In der Revisionsentscheidung nahm der BGH schließlich umfassend zur Frage der analogen Anwendung Stellung und setzte sich ausführlich mit der in der Literatur vertretenen herrschenden Ansicht auseinander. Der BGH verneint das Vorliegen einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke im GmbH-Recht. Die Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte von Gesellschaftern einer GmbH seien wesentlich stärker ausgeprägt als diejenigen der Aktionäre einer AG. Insbesondere § 51a GmbH begründe ein sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft erstreckendes Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsführung. Die daraus folgende geringere Schutzbedürftigkeit der GmbH-Gesellschafter vor Alleingängen der Geschäftsführung rechtfertige keine Beschränkung der organschaftlichen Vertretungsbefugnis. Hierdurch würden erhebliche Rechtsunsicherheit sowie Haftungsrisiken geschaffen, die im Rahmen einer gesamthaften Interessenabwägung im GmbH-Recht nicht zu rechtfertigen seien.
Der BGH hatte anlässlich des besprochenen Urteils nicht zu entscheiden, mit welcher Form und Mehrheit der Zustimmungsbeschluss in der GmbH zu fassen ist. Er folgert die Notwendigkeit eines Zustimmungsbeschlusses aber aus § 49 Abs. 2 GmbHG und nicht etwa auf den §§ 53 ff. GmbHG, wie er dies für Beschlüsse mit satzungsänderndem Charakter in der Vergangenheit getan hat (vgl. etwa für Zustimmungsbeschlüsse bei Ergebnisabführungsverträgen BGH, Beschl. v. 24.10.1988 – II ZB 7/88 – NJW 1989, 295, 298). Konsequenterweise muss für den Zustimmungsbeschluss also die privatschriftliche Form mit einfacher Mehrheit ausreichen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass Auflösungsbeschlüsse nach § 60 GmbHG diesen Voraussetzungen entsprechen müssen. Mit ihnen ist der Zustimmungsbeschluss der Veräußerung wesentlichen Vermögens am ehesten gleichzusetzen: Beide führen faktisch zur Aufgabe des werbenden Geschäfts.
BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18