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Der Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht verjährt selbständig

Der Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) verjährt selbständig.

Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Die Verjährung beurteilt sich intertemporal unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB. Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12 2004 geänderten Vorschriften im Handelsgesetzbuch (Aufhebung von § 88 HGB a.F., vgl. Art. 9 Nr. 2 des genannten Gesetzes vom 09.12 2004) ist Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB). An die Stelle des 1.01.2002 tritt der 15.12 2004, an die Stelle des 31.12 2001 tritt der 14.12 2004 (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

Nach altem Recht (§ 88 HGB a.F.) verjähren Ansprüche aus dem (Handelsvertreter)Vertragsverhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt insbesondere auch für Provisionsansprüche und für Ansprüche auf Gewährung von Bucheinsicht.

Nach neuem Recht unterliegen Provisionsansprüche ebenso wie Ansprüche auf Gewährung von Bucheinsicht6 der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 195 i.V.m. § 199 BGB.


Quelle: rechtslupe.de, BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 – VII ZR 28/15

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