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Der Bürokostenzuschuss für den Handelsvertreter – und die Vertragskündigung

Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter (hier: dem Vermögensberater eines Strukturvertriebs) davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt und damit gemäß § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Hierzu gehören auch Vertragsbedingungen, die ein Arbeitgeber in Form einer Gesamtzusage allen Arbeitnehmern gegenüber abgibt2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Gesamtzusage die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne des § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Gesamtzusage in einem für sämtliche Arbeitnehmer zugänglichen betrieblichen Intranet veröffentlicht wird. Diese Grundsätze sind auf Handelsvertreterverhältnisse entsprechend anzuwenden.

Danach handelt es sich bei den in Rede stehenden Vertragsklauseln um vom Strukturvertrieb als Geschäftsherrn gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die im firmeneigenen Intranet veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses aus dem Jahr 2009 stellen vom Strukturvertreib für die von ihm geschlossenen Handelsvertreterverträge vorformulierte Vertragsbedingungen in Form einer Gesamtzusage dar, durch die die Strukturvertriebsgesellschaft die Modalitäten für die Zahlung eines Bürokostenzuschusses im Einzelnen festgelegt hat. Der Handelsvertreter durfte sich auch als Adressat der im Intranet der Strukturvertriebsgesellschaft veröffentlichten Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses ansehen, weil er als Vermögensberater der Strukturvertriebsgesellschaft zur Nutzung des Intranets befugt war. Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Strukturvertriebsgesellschaft die Vertragsbedingungen für den Bürokostenzuschuss in einem an sämtliche Mitarbeiter gerichteten Rundschreiben vom Juni 2010 nachträglich lediglich hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Zuschüsse modifiziert.

Die Vertragsbedingungen der Strukturvertriebsgesellschaft über die Gewährung eines Bürokostenzuschusses sind dahin auszulegen, dass dem Vermögensberater, der die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zusteht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgeblich.

Nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Bedingungen über die Zahlung eines Bürokostenzuschusses sollten diejenigen Vermögensberater, die die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllten, ab dem 1.01.2008 für einen erfolgreichen Gruppenaufbau einen Bürokostenzuschuss in bestimmter Höhe erhalten, der jeweils pro Quartal ermittelt und im folgenden Quartal auf der Grundlage der Gruppenumsätze des Vorquartals monatlich gezahlt werden sollte. Die Formulierung, dass die Vermögensberater unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürokostenzuschuss „erhalten“ sollten, der monatlich „gezahlt“ werde, ist ihrem Wortlaut und typischen Sinn nach dahin auszulegen, dass sich die Strukturvertriebsgesellschaft gegenüber den für sie tätigen Vermögensberatern bei Erfüllung der von ihr genannten Bedingungen zur Zahlung eines Bürokostenzuschusses verpflichtet und den Vermögensberatern entsprechend einen durchsetzbaren Anspruch eingeräumt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass im letzten Absatz der BOZ-Bedingungen darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine freiwillige Leistung der Strukturvertriebsgesellschaft handele und ein Rechtsanspruch nicht bestehe. Diese Vertragsklausel ist unter Beachtung der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGBdahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Bürokostenzuschusses nicht generell, sondern lediglich auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen wird.

Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, setzt voraus, dass eine Vertragsklausel nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mehrdeutig ist, weil mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen, bleiben dabei außer Betracht.

Die von der Strukturvertriebsgesellschaft gestellte Vertragsklausel ist objektiv mehrdeutig. Ihrem Wortlaut nach kann sie zum einen dahin ausgelegt werden, dass ein Rechtsanspruch auf die von der Strukturvertriebsgesellschaft versprochene Leistung generell ausgeschlossen werden und der Vermögensberater unter den in den Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses erwerben sollte. Die Vertragsbestimmung kann zum anderen dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich einen Rechtsanspruch des nach den Bedingungen anspruchsberechtigten Vermögensberaters auf unveränderte Fortzahlung der Sonderleistung für die Zukunft ausschließen sollte. Für ein solches Verständnis der Klausel spricht insbesondere der Umstand, dass sich die Strukturvertriebsgesellschaft vorbehalten hatte, Änderungen beim Bürokostenzuschuss nach Ankündigung vorzunehmen. Daraus geht hervor, dass sich die Strukturvertriebsgesellschaft nicht verpflichten wollte, diese Sonderleistung auch in Zukunft in unverändertem Umfang an die für sie tätigen Vermögensberater zu zahlen und jedenfalls insoweit einen Rechtsanspruch ausschließen wollte. Die Strukturvertriebsgesellschaft kann sich als Verwenderin der Klausel nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Rechtsanspruch des Handelsvertreters auf Zahlung des Bürokostenzuschusses generell nicht bestehe. Die in Rede stehende Vertragsklausel ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich ein Rechtsanspruch auf unveränderte Fortzahlung des Bürokostenzuschusses für die Zukunft ausgeschlossen ist.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vertragsklausel, es handele sich um eine freiwillige Leistung der Strukturvertriebsgesellschaft, ein Rechtsanspruch bestehe nicht, in Verbindung mit dem von der Strukturvertriebsgesellschaft abgegebenen Leistungsversprechen, unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu entsprechenden Freiwilligkeitsklauseln in Arbeitsverträgen außerdem auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, hätte ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls lediglich die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts zur Folge. Dies bedeutet, dass dem Handelsvertreter auch nach dieser Auffassung bei Erfüllung der in den BOZ-Bedingungen niedergelegten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Bürokostenzuschusses zustünde.

Eine mit der jeweiligen Zahlung des Bürokostenzuschusses etwa verbundene Erklärung der Strukturvertriebsgesellschaft gegenüber dem Handelsvertreter, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung nicht bestehe, wäre nicht geeignet, das von der Strukturvertriebsgesellschaft abgegebene Leistungsversprechen nachträglich zu modifizieren. Hat der Unternehmer nach den von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch des Handelsvertreters auf Gewährung einer Sonderleistung begründet, kann eine nachfolgend mit der Leistungserbringung jeweils verbundene einseitige Erklärung des Unternehmers, dass auf die Leistung kein Rechtsanspruch bestehe, das gegebene Leistungsversprechen nicht mehr beseitigen. Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht, wie der Handelsvertreter mit der Revision rügt, hinreichende Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Strukturvertriebsgesellschaft in der Vergangenheit bei Zahlung des Bürokostenzuschusses gegenüber dem Handelsvertreter jeweils eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.

Im vorliegenden Fall bedeutete dies: Die Verpflichtung der Strukturvertriebsgesellschaft zur Zahlung des Bürokostenzuschusses ist durch die von ihr erklärte Kündigung des Handelsvertretervertrags nicht erloschen. Die Klausel in den BOZ-Bedingungen der Strukturvertriebsgesellschaft, wonach die Zahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt ist, ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB§ 134 BGB insgesamt unwirksam.

§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass die für die Kündigung des Handelsvertretervertrags einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dieser einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten wird. Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden11. Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Nach diesen zutreffenden Grundsätzen stellt die Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt besteht, jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat. Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.1994 der Grundsatz entnommen werden könnte, dass dem Unternehmer ein freies Gestaltungsrecht für von ihm gewährte zusätzliche Leistungen auch insoweit zukommt, als er die Zahlung einer Zusatzleistung stets von dem Bestehen eines ungekündigten Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter abhängig machen kann, hält der Bundesgerichtshof, der nunmehr für das Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht zuständig ist, daran nicht uneingeschränkt fest.

Der Handelsvertreter ist nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit verpflichtet, Verträge für den Unternehmer zu vermitteln. Hierzu hat er auch sein Büro weiter zu unterhalten. Da der Handelsvertreter für die Ausübung seiner Tätigkeit auf die Unterhaltung eines Büros angewiesen ist, führt der Wegfall des Zuschusses im Zeitpunkt der Kündigung dazu, dass er die ihm insoweit notwendigerweise entstehenden Kosten anderweitig aufbringen muss. Die Kündigung des Vertrags hat wegen des damit verbundenen sofortigen Wegfalls des Zuschusses eine erhebliche Einkommensminderung zur Folge. Dies beschränkt die Entschließungsfreiheit des sich vertragstreu verhaltenden Handelsvertreters, der seine Arbeitskraft auch nach Ausspruch der Kündigung in vollem Umfang in den Dienst des Unternehmers stellt, jedenfalls dann in so erheblicher Weise, dass er davon abgehalten wird, von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, wenn er bei ordentlicher Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat.

Die von der Strukturvertriebsgesellschaft gestellte Klausel, die die Auszahlung des Bürokostenzuschusses davon abhängig macht, dass das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter in diesem Zeitpunkt noch ungekündigt besteht, verstößt bei der gebotenen objektiven Auslegung gegen das in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB enthaltene Verbot.

Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Klausel ist die Auszahlung des Bürokostenzuschusses generell davon abhängig, dass im Zeitpunkt der Auszahlung das Vertragsverhältnis zur Strukturvertriebsgesellschaft noch ungekündigt fortbesteht. Die Klausel betrifft nach ihrem Wortlaut sowohl die Kündigung des Vertrags durch den Unternehmer als auch durch den Handelsvertreter. Sie enthält insbesondere keine inhaltliche Differenzierung danach, ob für den Handelsvertreter im Einzelfall eine mehrjährige Kündigungsfrist gilt oder nicht. Sie ist nach ihrem Wortlaut daher auch dann anwendbar, wenn der Handelsvertreter kündigt und für die ordentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist besteht.

Die Klausel ist insgesamt wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB gemäß § 134 BGB unwirksam, weil der Handelsvertreter für eine ordentliche Kündigung eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hatte. Der Handelsvertreter war nach dem Vertrag mit der Strukturvertriebsgesellschaft berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Frist von 30 Monaten zum 30.06.eines jeden Jahres zu kündigen. Er hatte daher im Falle einer ordentlichen Kündigung eine Frist von mindestens zweieinhalb Jahren einzuhalten. Die Klausel kann auch nicht mit einem eingeschränkten Inhalt aufrechterhalten werden. Sie enthält keine voneinander trennbaren eigenständigen Regelungstatbestände, die unabhängig von dem jeweils anderen Teil aufrechterhalten werden könnten.

Die Strukturvertriebsgesellschaft ist darüber hinaus nicht berechtigt, ausschließlich dem Handelsvertreter die Zahlung eines Bürokostenzuschusses ab Januar 2011 zu verweigern, sofern nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Bürokostenzuschuss die Voraussetzungen vorliegen, unter denen dieser zu zahlen ist. Die Befugnis zu einer Leistungsverweigerung nur gegenüber einem der grundsätzlich anspruchsberechtigten Vermögensberater findet im Wortlaut der BOZ-Bedingungen keine Stütze. Zwar ist die Strukturvertriebsgesellschaft nach den von ihr gestellten Vertragsbedingungen berechtigt, die Zahlung des gewährten Bürokostenzuschusses durch eine entsprechende Änderung ihrer Bedingungen generell für die Zukunft einzuschränken, zu modifizieren oder ganz einzustellen. Von diesem Vorbehalt hat die Strukturvertriebsgesellschaft jedoch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Gebrauch gemacht. Sie kann, solange sie ihr Leistungsversprechen gegenüber dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht insgesamt zurücknimmt, dessen Erfüllung gegenüber einem einzelnen Handelsvertreter nicht mehr aus anderen als den bei seiner Abgabe aufgestellten Bedingungen oder Einschränkungen verweigern.

Der Handelsvertreter erfüllt nach den gültigen BOZ-Bedingungen für die Monate Januar bis März 2011 grundsätzlich die Voraussetzungen, unter denen die Strukturvertriebsgesellschaft einen Bürokostenzuschuss gewährt. Ihm steht danach für die Monate Januar bis März 2011 ein Bürokostenzuschuss in Höhe von insgesamt 9.435, 27 € zu. Die Höhe des dem Handelsvertreter in diesem Zeitraum nach den BOZ-Bedingungen der Strukturvertriebsgesellschaft zustehenden Bürokostenzuschusses ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Handelsvertreter kann zudem verlangen, dass ihm die Strukturvertriebsgesellschaft für die Zeit nach der Kündigung den Bürokostenzuschuss entsprechend den bereits zuvor gültigen Vertragsbedingungen bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses in der sich jeweils ergebenden Höhe weiterzahlt.


Quelle: rechtslupe.de; BGH Urteil vom 5. November 2015 – VII ZR 59/14